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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KLANG TV ist ein Projekt von XPROMEDIA Medienproduktion. Vertragspartner für sämtliche kostenpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit KLANG TV ist ausschließlich XPROMEDIA Medienproduktion, Inhaberin Gönül Heller, In der Esch 2, 45886 Gelsenkirchen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen XPROMEDIA Medienproduktion, Inhaberin Gönül Heller („XPROMEDIA“), und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern über Medienproduktionsleistungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, einschließlich Leistungen im Rahmen von KLANG TV.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als XPROMEDIA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen – insbesondere zu Preisen, Terminen, Laufzeiten oder Kündigungsfristen – gehen den Regelungen dieser AGB vor und ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von XPROMEDIA in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, dem Angebot bzw. dem abgestimmten Briefing. Erweiterungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung bzw. dem jeweiligen Angebot. Diese AGB legen keine konkreten Preise fest. Rechnungen von XPROMEDIA sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige Abschlags- oder Ratenzahlungen richten sich nach der individuellen Vereinbarung.

§ 4 Nutzungs- und Verwertungsrechte

Das Urheberrecht an den von XPROMEDIA geschaffenen Werken verbleibt, soweit gesetzlich zulässig, bei XPROMEDIA bzw. den jeweiligen Urheberinnen und Urhebern. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt XPROMEDIA dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Werken für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.

Weitergehende Rechte, insbesondere ausschließliche Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte oder Nutzungsrechte über den vereinbarten Zweck hinaus, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.

§ 5 Rohmaterial, Projektdateien und offene Dateien

Rohmaterial (z. B. ungeschnittenes Bild- und Tonmaterial) sowie offene, editierbare Projektdateien sind nicht automatisch Bestandteil der vereinbarten Leistung und werden nicht automatisch an den Auftraggeber herausgegeben. Die Herausgabe von Rohmaterial oder offenen Projektdateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann, da hiermit regelmäßig zusätzlicher Aufwand verbunden ist (u. a. Aufbereitung, Export, Prüfung von Drittrechten an eingesetzten Werkzeugen/Plug-ins), gesondert vergütet werden.

§ 6 Entwürfe und Zwischenstände

Entwürfe, Rohschnitte, Zwischenstände und Vorabversionen dienen ausschließlich der internen Abstimmung und Vorschau. Sie sind nicht für die Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Nutzung als die vereinbarte Begutachtung bestimmt. Eine Veröffentlichung oder sonstige Nutzung unfertiger Materialien durch den Auftraggeber ohne entsprechende Freigabe durch XPROMEDIA ist nicht gestattet.

§ 7 Korrekturen und Änderungswünsche

Der Umfang enthaltener Korrekturschleifen bzw. Änderungswünsche richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Änderungswünsche, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang bzw. das abgestimmte Briefing hinausgehen, können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Materialien, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die durch die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Termine führen.

§ 9 Bereitgestellte Materialien und Rechte Dritter

Stellt der Auftraggeber eigene Materialien zur Verfügung (z. B. Bilder, Musik, Texte, Logos, Videomaterial), sichert er zu, dass ihm die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Der Auftraggeber stellt XPROMEDIA von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren.

§ 10 Produktionsabbruch und Kündigung

Der Auftraggeber kann eine bereits begonnene Produktion vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen jederzeit abbrechen; bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene Aufwendungen und Kosten sind entsprechend zu vergüten bzw. zu erstatten. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Termine und Produktionszeiten

Vereinbarte Termine und Produktionszeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet wurden. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber (z. B. verspätete Bereitstellung von Materialien oder Freigaben) oder durch höhere Gewalt bzw. unvorhersehbare Umstände verursacht werden, führen zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Termine, ohne dass XPROMEDIA hierfür verantwortlich ist.

§ 12 Abnahme

Eine fertiggestellte Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Bereitstellung bzw. Lieferung schriftlich oder in Textform offensichtliche Mängel rügt, oder wenn der Auftraggeber das gelieferte Werk nutzt, insbesondere veröffentlicht oder ausstrahlt.

§ 13 Fremdleistungen und Fremdkosten

Beauftragt XPROMEDIA im Rahmen der Produktion Dritte (z. B. freie Mitarbeitende, Studios, Lizenzgeberinnen, technische Dienstleister wie Streaming- oder Hosting-Anbieter) oder entstehen Fremdkosten (z. B. Lizenzen, GEMA-Gebühren, Musik- oder Stock-Lizenzen, Reisekosten) im Zusammenhang mit dem Auftrag, werden diese entsprechend der individuellen Vereinbarung weiterberechnet.

§ 14 KI-gestützte Produktionsverfahren

XPROMEDIA kann im Rahmen der Produktion KI-gestützte Werkzeuge und Verfahren einsetzen (z. B. bei Schnitt, Farbkorrektur, Untertitelung oder Bild- und Tonoptimierung), soweit dies mit der vereinbarten Qualität und Nutzung vereinbar ist und im Einzelfall nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Sofern der Einsatz KI-gestützt erzeugter Inhalte besondere rechtliche Aspekte berührt (z. B. Urheberrecht oder Kennzeichnungspflichten), informiert XPROMEDIA den Auftraggeber hierüber auf Nachfrage bzw. wo dies im Einzelfall relevant ist.

§ 15 Speicherung und Archivierung

XPROMEDIA ist nicht verpflichtet, Projektdaten, Rohmaterial oder fertiggestellte Produktionen über die vereinbarte Lieferung hinaus zu speichern oder zu archivieren, sofern keine gesonderte Archivierungsvereinbarung besteht. Die langfristige Sicherung bzw. Archivierung durch den Auftraggeber liegt in dessen eigener Verantwortung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 16 Referenznutzung

XPROMEDIA ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechtigt, die erstellten Werke oder Ausschnitte davon zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken (z. B. Showreel, Portfolio, Website, Social Media) zu nutzen und den Auftraggeber dabei als Referenz zu nennen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers (z. B. Vertraulichkeit) entgegenstehen.

§ 17 Mängel und Haftung

XPROMEDIA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt. Für den Verlust von Daten ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

§ 18 Verbraucherrechte

Werden Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossen, bleiben die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen von diesen AGB unberührt, insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen, soweit dieses gesetzlich anwendbar ist.

§ 19 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von XPROMEDIA als Gerichtsstand vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.